Allgemeines
1. Die nachfolgenden AGB gelten fuer alle dem Fotografen erteilten Auftraege. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend schriftlich widersprochen wird.
2. Lichtbilder im Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen. (digitale Dateien, Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.)


Urheber- und Nutzungsrecht
1. Dem Fotografen steht das alleinige und vollumfängliche Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes (§ 2 UrhG) zu. Dies gilt grundsätzlich für alle vom Fotografen erstellten Produkte aus (a) dem Fotografen erteilten Aufträgen sowie (b) auftrags- und vergütungsfreien Produktionen (sog. "Freien Arbeiten", "(Model)Tests", "Pitches", etc.).
2. Als Urheber verfügt der Fotograf über das ausschließliche "Untersagungs- bzw. Verbotsrecht", seine Aufnahmen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten, zu bearbeiten, vorzuführen oder anderweitig zur Verfügung zu stellen.
3. Die vom Fotografen hergestellten Bilder sind grundsaetzlich nur fuer den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt - Nutzungsrechte sind vom Auftraggeber nicht übertragbar. Als Ausnahme gilt: Die exklusive und einmalige Übertragung des Nutzungsrechts am Inhalt an einen einzigen Dritten, sofern die Weiterübertragung im Rahmen der Erfüllung eines Kundenprojektes erfolgt (z.B. durch eine Werbeagentur an Ihren Auftraggeber). Die mehrmalige Verwendung in Projekten für unterschiedliche Auftraggeber ist nicht gestattet.
4. Übertraegt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdruecklich etwas anderes schriftlich vereinbart und/oder ergänzt wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung übertragen. Veröffentlichungen und/oder Verwendungen des Bildmaterials sind - vorbehaltlich gesonderter schriftlicher Vereinbarungen - zeitlich / räumlich begrenzt auf die Dauer / den Umfang des entsprechenden Auftragsgegenstandes. Eine Weitergabe von ausschließlichen, umfassenden, medienbezogenen und/oder räumlich exklusiven Nutzungsrechten (bspw. "umfassendes Werknutzungsrecht" und/oder "erweiterte Werknutzungsbewilligung" ) bedürfen der besonderen schriftlichen Vereinbarung und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100% auf das jeweilige Grundhonorar.
5. Die Nutzungsrechte gehen erst ueber nach vollstaendiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.
6. Der Besteller eines Lichtbildes (i.S. vom § 60 UrhG) hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfaeltigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte uebertragen worden sind, d.h. § 60 UrhG wird ausdruecklich abgedungen.
7. Bei der Verwertung der Bilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.
8. Die Raw Dateien / Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe dieser an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter schriftlicher Vereinbarung.


Verguetung, Eigentumsvorbehalt
1. Fuer die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomieten etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Faellige Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu zahlen. Der Auftraggeber geraet in Verzug, wenn er faellige Rechnungen nicht spaetestens 30 (in Worten: dreissig) Tage nach Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufforderung begleicht. Dem Fotografen bleibt vorbehalten, den Verzug durch Erteilung einer nach Faelligkeit zugehenden Mahnung zu einem frueheren Zeitpunkt herbeizufuehren.
3. Bis zur vollstaendigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder Eigentum des Fotografen.
4. Hat der Auftraggeber dem Fotografen keine ausdruecklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezueglich der Bildauffassung sowie der kuenstlerisch-technischen Gestaltung ausgeschlossen.
Wuenscht der Auftraggeber waehrend oder nach der Aufnahmeproduktion Aenderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Fotograf behaelt den Verguetungs-Anspruch für bereits begonnene Arbeiten.


Haftung
1. Fuer die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Fotograf fuer sich und seine Erfuellungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit. Er haftet ferner fuer Schaeden aus der Verletzung des Lebens, des Koerpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfuellungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigefuehrt haben. Für Schaeden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde,  nur bei Vorsatz und grober Fahrlaessigkeit.
2 . Der Fotograf verwahrt die Daten /Negative sorgfaeltig. Er ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, von ihm aufbewahrte Daten /Negative nach drei Jahren seit Beendigung des Auftrags zu vernichten. Vor der Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber und bietet ihm die Daten / Negative zum Kauf an.
3. Der Fotograf haftet für Lichtbestaendigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Fotomaterials.
4. Die Zusendung und Ruecksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Ruecksendung erfolgt.


Ausfallhonorar
1. Wird die fuer die Durchfuehrung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gruenden, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich ueberschritten, so erhoeht sich das Honorar des Fotografen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhaelt der Fotograf auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz oder Fahrlaessigkeit des Auftraggebers kann der Fotograf auch Schadensersatzansprueche geltend machen.
2. Liefertermine fuer Lichtbilder sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdruecklich vom Fotografen bestaetigt worden sind. Der Fotograf haftet für Fristueberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.


Nebenpflichten
1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Fotografen uebergebenen Vorlagen das Vervielfaeltigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veroeffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprueche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, traegt der Auftraggeber.
2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfuegung zu stellen und unverzueglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spaetestens nach zwei Werktagen ab, ist der Fotograf berechtigt, gegebenenfalls Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioraeume die Gegenstaende auf Kosten des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


Nutzung und Verbreitung
1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Fotografen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht nur fuer den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Festplatte, CD-ROM oder aehnlichen Datentraegern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber gestattet.
2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datentraegern und Geraeten, die zur oeffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
3. Die Vervielfaeltigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Fotograf auf elektronischem Wege hergestellt hat, beduerfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Fotografen.
4. Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Datentraeger, Dateien und Daten an den Auftraggeber herauszugeben, wenn dies nicht ausdruecklich schriftlich vereinbart wurde.
5. Wuenscht der Auftraggeber, dass der Fotograf ihm Datentraeger, Dateien und Daten zur Verfuegung stellt, ist dies zu vereinbaren und gesondert zu vergueten.
6. Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datentraeger, Dateien und Daten zur Verfuegung gestellt, duerfen diese nur mit vorheriger Einwilligung desFotografen veraendert werden.
7. Gefahr und Kosten des Transports von Datentraegern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber; die Art und Weise der Uebermittlung kann der Auftragnehmer bestimmen.


Schlussbestimmungen
Erfuellungsort fuer alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhaeltnis ist der Sitz des Fotografen, wenn der Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des oeffentlichen Rechts oder ein oeffentlich rechtliches Sondervermoegen, so ist der Geschaeftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.