§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Aufträge, die Christoph Klutsch (nachfolgend "der Fotograf") erteilt werden.
(2) Der Fotograf weist in jedem Angebot und in jeder Auftragsbestätigung auf die Geltung dieser Bedingungen hin und benennt die Internetadresse, unter der sie jederzeit abrufbar, speicherbar und druckbar sind. Damit ist dem Auftraggeber die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Auf Wunsch übersendet der Fotograf die Bedingungen zusätzlich in Textform.
(3) Mit der Annahme des Angebots erklärt sich der Auftraggeber mit der Geltung dieser Bedingungen einverstanden. Sie werden damit verbindlicher Bestandteil des Vertrages in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung.
(4) Das Angebot gilt als angenommen, wenn der Auftraggeber die Annahme in Textform (§ 126b BGB) erklärt, insbesondere per E-Mail oder Messenger-Nachricht, wenn er sie mündlich oder telefonisch erklärt, oder wenn er durch schlüssiges Verhalten zu erkennen gibt, dass er den Auftrag erteilen will. Als schlüssiges Verhalten gelten insbesondere die Bestätigung eines Produktionstermins, die Übermittlung von Vorgaben nach § 3, die Bereitstellung von Location, Personen oder Aufnahmeobjekten sowie die Entgegennahme der Leistung. Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
(5) Soweit diese Bedingungen Textform verlangen, genügt jede lesbare, auf einem dauerhaften Datenträger abgegebene Erklärung, aus der die Person des Erklärenden hervorgeht.
(6) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, insbesondere Einkaufs-, Produktions-, Lieferanten- oder Rahmenbedingungen, werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Auftragserteilung auf sie verweist, sie beifügt oder sie in einem Bestellportal hinterlegt, und auch dann, wenn der Fotograf ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit der Fotograf ihrer Geltung im Einzelfall ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
(7) Individuell getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Bedingungen (§ 305b BGB).
(8) Werke im Sinne dieser Bedingungen sind sämtliche vom Fotografen hergestellten Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG), Lichtbilder (§ 72 UrhG), Filmwerke und Laufbilder, unabhängig von Form, Verfahren und Medium ihrer Entstehung, Speicherung oder Wiedergabe.
§ 2 Leistungsgegenstand und Gestaltungsfreiheit
(1) Der Fotograf schuldet die Herstellung von Werken, die den anerkannten Regeln fotografischer beziehungsweise filmischer Technik entsprechen, im vereinbarten Umfang, in der vereinbarten Auflösung und zum vereinbarten Motiv- und Themenkreis.
(2) Eine darüber hinausgehende Beschaffenheit im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB wird nur durch Vorgaben begründet, die nach Maßgabe des § 3 als verbindlich vereinbart und fristgerecht übermittelt wurden.
(3) Im Übrigen erfolgt die gestalterische Umsetzung in künstlerischer Gestaltungsfreiheit des Fotografen. Bildauffassung, Bildsprache, Lichtführung, Farbanmutung, Bildausschnitt, Perspektive, Auswahl der Motive und Umfang der Bearbeitung stellen insoweit keine Beschaffenheit im Sinne des § 633 BGB dar.
(4) Der Auftraggeber beauftragt den Fotografen in Kenntnis von dessen fotografischer Handschrift und hat Gelegenheit, sich vor Vertragsschluss anhand des veröffentlichten Werkbestands mit dessen Arbeitsweise vertraut zu machen. Der Gestaltungsfreiheit des Fotografen entspricht das Risiko des Auftraggebers, ein Werk abnehmen zu müssen, das seinem persönlichen Geschmack nicht entspricht.
(5) Ein abweichender subjektiver Geschmack, geänderte gestalterische Vorstellungen sowie nachträglich geäußerte Erwartungen begründen keinen Mangel und berechtigen weder zur Verweigerung der Abnahme noch zur Minderung oder Kürzung der Vergütung.
(6) Ist zwischen den Parteien streitig, ob die Leistung einer verbindlichen Vorgabe nach § 3 entspricht, ist auf die Beurteilung eines mit fotografischen beziehungsweise filmischen Produktionen vertrauten fachkundigen Dritten abzustellen. Das subjektive Empfinden einer Vertragspartei ist nicht maßgeblich.
(7) Die Absätze 3 bis 6 lassen die Rechte des Auftraggebers bei technischen oder handwerklichen Mängeln sowie bei Abweichungen von verbindlichen Vorgaben nach § 3 unberührt.
§ 3 Vorgaben des Auftraggebers
(1) Vorgaben des Auftraggebers zur inhaltlichen und gestalterischen Ausrichtung sind in Textform zu übermitteln.
(2) Vorgaben müssen dem Fotografen vollständig vorliegen:
a) bei Produktionen mit einer Dauer von bis zu einem Tag spätestens 48 Stunden vor Produktionsbeginn, b) bei Produktionen mit einer Dauer von mehr als einem Tag sowie bei Produktionen mit Casting, Location-Scouting, Styling oder Set-Bau spätestens fünf Werktage vor Produktionsbeginn.
(3) Verbindlich und damit beschaffenheitsbegründend sind nur solche Vorgaben, die ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und fristgerecht nach Absatz 2 übermittelt wurden, insbesondere Shotlists, konkret bezeichnete Bildinhalte, Formatvorgaben und technische Parameter.
(4) Moodboards, Referenzbilder, Stimmungsvorlagen, Pinterest-Sammlungen und vergleichbare Materialien dienen der Orientierung über die angestrebte Anmutung. Sie begründen keine Verpflichtung zur Nachbildung im Einzelnen und keine Beschaffenheit im Sinne des § 633 BGB, sofern sie nicht nach Absatz 3 ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Eine Abweichung von der Anmutung solcher Materialien stellt keinen Mangel dar.
(5) Vorgaben, die nach Ablauf der Fristen des Absatzes 2 übermittelt werden, begründen keine Beschaffenheit. Der Fotograf ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, sie zu berücksichtigen. Eine Berücksichtigung im Einzelfall führt nicht dazu, dass die Vorgabe verbindlich wird.
(6) Werden Vorgaben verspätet, unvollständig oder in sich widersprüchlich übermittelt, ist der Fotograf berechtigt, den Produktionstermin zu verschieben, entstehenden Mehraufwand nach Aufwand zu berechnen und die Leistung nach eigenem gestalterischem Ermessen zu erbringen. Mängelrechte des Auftraggebers bestehen insoweit nicht. Die Vergütung bleibt in voller Höhe geschuldet.
(7) Der Fotograf weist den Auftraggeber auf eine verspätete oder unvollständige Übermittlung hin, sobald ihm dies möglich und zumutbar ist. Ein Unterlassen des Hinweises lässt die Rechtsfolgen der Absätze 5 und 6 unberührt.
§ 4 Produktionsbegleitende Freigabe
(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, an der Produktion teilzunehmen oder sich durch eine Person seiner Wahl vertreten zu lassen. Der Fotograf lädt hierzu ein oder ermöglicht die Teilnahme auf Wunsch.
(2) Eine vom Auftraggeber zur Produktion entsandte Person gilt als bevollmächtigt, Freigaben und Beanstandungen mit Wirkung für und gegen den Auftraggeber zu erklären. Beschränkungen der Vertretungsmacht wirken nur, wenn sie dem Fotografen vor Produktionsbeginn in Textform mitgeteilt wurden.
(3) Werden dem Auftraggeber oder seiner Vertretung während der Produktion Aufnahmen zur Sichtung zugänglich gemacht, insbesondere über Tethering, angeschlossenen Monitor, Kameradisplay, Tablet oder Digitalproof, so sind Beanstandungen unverzüglich während der Produktion zu erheben, solange eine Korrektur noch möglich ist.
(4) Wird nach der Sichtung zum nächsten Setup, Motiv, Look oder Bildabschnitt übergegangen, ohne dass eine Beanstandung erhoben wurde, gilt die gesichtete Gestaltung als freigegeben und insoweit als abgenommen (Teilabnahme). Dies gilt für Bildaufbau, Bildausschnitt, Perspektive, Lichtführung, Posing, Styling, Setgestaltung und Farbanmutung des jeweiligen Setups.
(5) Eine nach Absatz 4 freigegebene Gestaltung kann nach Abschluss der Produktion nicht mehr mit der Begründung beanstandet werden, sie entspreche nicht den Vorstellungen des Auftraggebers, nicht der angestrebten Anmutung oder nicht übermittelten Referenzmaterialien. Mängelrechte wegen technischer oder handwerklicher Mängel, die bei der Sichtung am Set nicht erkennbar waren, bleiben unberührt.
(6) Nimmt der Auftraggeber trotz Gelegenheit nicht an der Produktion teil und entsendet er keine Vertretung, verzichtet er auf die produktionsbegleitende Einflussnahme. Absatz 5 Satz 1 gilt für die während der Produktion umgesetzte Gestaltung entsprechend.
(7) Der Fotograf ist berechtigt, den Verlauf der Freigaben zu dokumentieren, insbesondere durch Notizen, Bildschirmaufnahmen der Sichtungsansicht, Freigabeprotokolle oder eine zusammenfassende Bestätigung in Textform im Anschluss an die Produktion. Widerspricht der Auftraggeber einer solchen Bestätigung nicht innerhalb von drei Werktagen in Textform, gilt der dokumentierte Verlauf als zutreffend wiedergegeben.
§ 5 Durchführung, Korrekturen, Lieferung
(1) Gegenstand und Umfang der Leistung ergeben sich aus Angebot und Auftragsbestätigung.
(2) Soweit im Angebot nicht abweichend geregelt, ist in der Vergütung eine Korrekturschleife auf die zur Auswahl gestellte Bildstrecke enthalten. Sie umfasst die Anpassung von Bildauswahl, Beschnitt und Grundretusche. Weitergehende Korrekturwünsche sowie Änderungen des Leistungsumfangs werden nach Aufwand vergütet.
(3) Der Fotograf ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags Dritte hinzuzuziehen, insbesondere Assistenz, Styling, Produktion und Postproduktion.
(4) Liefertermine sind nur verbindlich, wenn sie vom Fotografen ausdrücklich in Textform bestätigt wurden.
(5) Die Lieferung erfolgt digital. Bereitgestellte Downloadlinks bleiben 30 Tage ab Bereitstellung abrufbar. Der Auftraggeber sichert die Daten innerhalb dieser Frist.
§ 6 Abnahme
(1) Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald die Leistung vertragsgemäß erbracht ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB).
(2) Teilabnahmen nach § 4 Abs. 4 bleiben unberührt.
(3) Die Leistung gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung in Textform konkrete Mängel benennt. Erforderlich ist die Bezeichnung des einzelnen Werks und des behaupteten Mangels. Eine pauschale Beanstandung genügt nicht.
(4) Die Leistung gilt ferner als abgenommen, sobald der Auftraggeber ein Werk oder Teile davon nutzt, veröffentlicht, an Dritte weitergibt, in Produktion gibt, zur Freigabe bei Dritten einreicht oder in sonstiger Weise wirtschaftlich verwertet. Die Abnahmewirkung tritt für die betroffenen Werke unabhängig von den Fristen des Absatzes 3 ein.
(5) Bezieht sich eine Beanstandung nur auf einzelne Werke, gilt die Leistung im Übrigen als abgenommen.
(6) Mit der Abnahme wird die Vergütung fällig (§ 641 Abs. 1 BGB).
§ 7 Mängel und Nacherfüllung
(1) Ein Mangel liegt vor, wenn die Leistung von der nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 geschuldeten Beschaffenheit abweicht. § 2 Abs. 3 bis 6, § 3 Abs. 4 bis 6 und § 4 Abs. 5 bleiben unberührt.
(2) Bei einem Mangel ist der Fotograf zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Der Auftraggeber hat ihm hierzu eine angemessene Frist einzuräumen und Gelegenheit zur Nachbesserung zu geben. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Fotografen durch Nachbearbeitung, Neuauswahl aus dem vorhandenen Material oder Wiederholung der Aufnahme erfolgen.
(3) Rechte auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung bestehen erst, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, vom Fotografen verweigert wurde oder dem Auftraggeber unzumutbar ist.
(4) Beruht ein Mangel auf unvollständigen, verspäteten oder widersprüchlichen Vorgaben, auf vom Auftraggeber gestellten Personen, Objekten oder Locations oder auf sonstigen von ihm zu vertretenden Umständen, bestehen keine Mängelrechte. Die Vergütung bleibt in voller Höhe geschuldet.
(5) Nach der Abnahme trägt der Auftraggeber die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Mangels.
§ 8 Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Werken zu, bei Lichtbildwerken nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG, bei einfachen Lichtbildern nach § 72 UrhG. Dies gilt auch für vergütungsfreie Produktionen wie freie Arbeiten, Tests und Pitches.
(2) Das Urheberrecht ist nicht übertragbar (§ 29 Abs. 1 UrhG). Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich Nutzungsrechte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
(3) Die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte steht unter der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung einschließlich Nebenkosten. Bis zum vollständigen Zahlungseingang steht dem Auftraggeber kein Nutzungsrecht zu. Eine Teilzahlung bewirkt keinen anteiligen Rechteübergang. Die Fälligkeit der Vergütung und der Eintritt der Bedingung sind voneinander unabhängig.
(4) Soweit nicht ausdrücklich in Textform etwas anderes vereinbart ist, wird ausschließlich das einfache Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 2 UrhG) zur einmaligen Verwendung für den vertraglich vereinbarten Zweck eingeräumt, zeitlich und räumlich begrenzt auf Dauer und Umfang des Auftragsgegenstandes. Im Zweifel bestimmt sich der Umfang nach dem Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG).
(5) Die Einräumung weitergehender Rechte, insbesondere ausschließlicher Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 3 UrhG), medienübergreifender, räumlich oder zeitlich unbeschränkter Rechte sowie sogenannter Buyouts, bedarf gesonderter Vereinbarung in Textform und wird gesondert vergütet. Die Höhe wird im Angebot betragsmäßig ausgewiesen.
(6) Die eingeräumten Nutzungsrechte sind nicht übertragbar. Abweichend hiervon ist der Auftraggeber berechtigt, das Nutzungsrecht einmalig und exklusiv an einen einzigen Dritten weiterzuübertragen, sofern dies der Erfüllung eines konkreten Kundenprojekts dient, etwa durch eine Agentur an deren Auftraggeber. Eine mehrfache Verwendung in Projekten für unterschiedliche Auftraggeber ist nicht gestattet.
(7) Der Fotograf ist bei jeder Verwertung in branchenüblicher Weise als Urheber zu benennen (§ 13 UrhG). Ein Verzicht bedarf einer ausdrücklichen Individualvereinbarung in Textform und wird gesondert vergütet. Eine Verletzung des Benennungsrechts berechtigt zum Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
(8) Bearbeitung, Umgestaltung oder Veränderung der Werke, einschließlich Beschnitt, Farb- und Tonwertveränderung, Retusche, Montage sowie Kombination mit anderen Werken oder Texten, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Fotografen in Textform. §§ 14 und 39 UrhG bleiben unberührt.
(9) Der Fotograf erklärt hiermit ausdrücklich den Nutzungsvorbehalt für Text- und Data-Mining nach § 44b Abs. 3 UrhG. Die Nutzung der Werke zum Training, zur Entwicklung, zur Validierung oder zur Feinabstimmung von Systemen künstlicher Intelligenz, zur Erstellung oder Anreicherung von Trainingsdatensätzen sowie zur automatisierten Auswertung ist ohne gesonderte Vereinbarung in Textform untersagt. Der Auftraggeber wahrt diesen Vorbehalt bei eigenen Veröffentlichungen und setzt ihn gegenüber von ihm eingeschalteten Dritten durch.
(10) Rohdaten, unbearbeitete Aufnahmen sowie analoge Negative und Originalpositive verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe erfolgt nur aufgrund gesonderter Vereinbarung in Textform und gegen zusätzliche Vergütung.
(11) Gegenüber Auftraggebern, die nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, wird § 60 UrhG abbedungen.
§ 9 Eigenwerbung, Portfolio und Referenznutzung
(1) Der Fotograf ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags entstandenen Werke zeitlich und räumlich unbeschränkt zum Zweck der Eigenwerbung und der Dokumentation des eigenen Schaffens zu nutzen. Dieses Recht besteht unabhängig vom Umfang der dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte, unabhängig vom Stand der Zahlung und über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus.
(2) Erfasst sind insbesondere:
a) die Aufnahme in das eigene Portfolio in gedruckter und digitaler Form, b) die Veröffentlichung auf eigenen Websites und Landingpages, c) die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken und auf Bewegtbildplattformen einschließlich der hierfür erforderlichen Formatanpassungen, d) die Verwendung in Newslettern, Präsentationen, Angeboten und Akquisitionsunterlagen, e) die Einreichung bei Wettbewerben, Awards und Ausschreibungen, f) die Veröffentlichung in redaktionellen Beiträgen, Fachpublikationen, Interviews und Bildbänden, g) die Präsentation im Rahmen von Ausstellungen und Vorträgen, h) die Verwendung von Making-of- und Behind-the-Scenes-Material aus der Produktion.
(3) Der Fotograf ist berechtigt, den Auftraggeber sowie die beworbene Marke im Rahmen der Eigenwerbung namentlich als Referenz zu benennen und deren Kennzeichen zu diesem Zweck abzubilden.
(4) Der Auftraggeber kann eine Sperrfrist verlangen. Sie ist spätestens bei Auftragserteilung in Textform mitzuteilen und beträgt, soweit nicht abweichend vereinbart, längstens zwölf Monate ab Produktionsende.
(5) Bestehende Geheimhaltungsvereinbarungen gehen den Absätzen 1 bis 3 vor. Der Fotograf berücksichtigt berechtigte Vertraulichkeitsinteressen und nimmt auf begründetes Verlangen einzelne Motive von der Eigenwerbung aus.
(6) Das Recht nach Absatz 1 lässt die Rechte abgebildeter Personen unberührt. Soweit für die Eigenwerbung Einwilligungen abgebildeter Personen erforderlich sind, holt der Fotograf diese eigenständig ein, sofern er die Personen selbst engagiert hat. Werden die Personen vom Auftraggeber gestellt, wirkt dieser daran mit, dass entsprechende Einwilligungen erteilt werden.
(7) Der Auftraggeber ist seinerseits berechtigt, den Fotografen als Referenz zu benennen.
(8) Die Nutzung nach Absatz 1 begründet keine Befugnis Dritter. Der Nutzungsvorbehalt nach § 8 Abs. 9 gilt auch für Veröffentlichungen im Rahmen der Eigenwerbung.
§ 10 Vergütung
(1) Die Vergütung erfolgt nach Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarter Pauschale gemäß Angebot. Sämtliche Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Nebenkosten trägt der Auftraggeber. Hierzu zählen insbesondere Reise- und Übernachtungskosten, Honorare für Modelle und Produktionsbeteiligte, Requisiten, Material- und Laborkosten, Studio- und Locationmieten, Lizenzkosten sowie Kosten hinzugezogener Dritter. Nebenkosten werden nach Anfall abgerechnet, soweit im Angebot nicht abweichend ausgewiesen.
(3) Der Fotograf ist berechtigt, angemessene Vorschüsse und Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere zur Deckung von Nebenkosten und Fremdleistungen sowie bei Erstaufträgen.
§ 11 Zahlung, Rabatte, Verzug
(1) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, soweit nicht individuell ein abweichendes Zahlungsziel in Textform vereinbart wurde. Ein individuell vereinbartes Zahlungsziel geht dieser Regelung vor (§ 305b BGB).
(2) Im Angebot ausgewiesene Rabatte und Nachlässe werden unter der Bedingung gewährt, dass der vollständige Rechnungsbetrag innerhalb der nach Absatz 1 maßgeblichen Zahlungsfrist beim Fotografen eingeht. Der Nachlass ist damit auflösend bedingt. Geht die Zahlung nicht fristgerecht und vollständig ein, entfällt der Nachlass und es gelten die im Angebot ausgewiesenen regulären Vergütungssätze.
(3) Maßgeblich für die Fristwahrung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Konto des Fotografen. Ist ein abweichendes Zahlungsziel nach Absatz 1 vereinbart, bemisst sich die Bedingung nach Absatz 2 nach diesem Zahlungsziel.
(4) Zahlt der Auftraggeber nicht innerhalb der maßgeblichen Frist, gerät er in Verzug. Der Fotograf ist berechtigt, Verzugszinsen nach § 288 BGB zu verlangen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, beträgt der Verzugszins neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) und der Fotograf kann zusätzlich eine Pauschale von 40 Euro verlangen (§ 288 Abs. 5 BGB).
(5) Befindet sich der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, ist der Fotograf berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen aus demselben oder aus anderen Vertragsverhältnissen bis zum Ausgleich zurückzuhalten und für laufende Aufträge Vorkasse zu verlangen.
§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, kann er nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.
(3) Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers bei Mängeln, insbesondere das Leistungsverweigerungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB, bleiben unberührt.
(4) Eine Kürzung des Rechnungsbetrages ohne Ausübung eines gesetzlichen Minderungsrechts nach vorheriger Nacherfüllungsaufforderung gemäß § 7 Abs. 2 stellt keine wirksame Ausübung von Mängelrechten dar und lässt die Fälligkeit der vollen Vergütung unberührt.
§ 12 Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertragsverhältnis bleiben gelieferte körperliche Werkstücke Eigentum des Fotografen.
(2) Bis zum Eintritt der Bedingung nach § 8 Abs. 3 stehen dem Auftraggeber keinerlei Nutzungsrechte zu. Jede Verwendung der Werke vor vollständiger Zahlung ist untersagt. Dies gilt insbesondere für Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung, Weitergabe an Dritte, Einreichung zur Freigabe, Einspeisung in Media- oder Asset-Management-Systeme sowie jede Form der Vorbereitung einer Veröffentlichung.
(3) Eine Nutzung entgegen Absatz 2 sowie jede Nutzung, die über den eingeräumten Umfang hinausgeht, ist eine Verletzung des Urheberrechts des Fotografen. Sie berechtigt den Fotografen insbesondere zu:
a) Unterlassung nach § 97 Abs. 1 UrhG, gegebenenfalls im Wege der einstweiligen Verfügung, b) Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 UrhG, berechenbar nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf Grundlage der für die tatsächlich erfolgte Nutzungsart üblichen Vergütung, c) Erstattung der Kosten einer berechtigten Abmahnung nach § 97a Abs. 3 UrhG, d) Auskunft und Rechnungslegung nach § 101 UrhG, e) Vernichtung, Rückruf und Überlassung rechtswidrig hergestellter Vervielfältigungsstücke nach § 98 UrhG.
(4) Der Schadensersatz nach Absatz 3 Buchstabe b bemisst sich mindestens nach den Vergütungssätzen, die der Fotograf im Angebot für die entsprechende Nutzungsart ausgewiesen hat. Ist dort für die tatsächlich erfolgte Nutzungsart keine Vergütung ausgewiesen, gelten die zum Zeitpunkt der Nutzung üblichen Vergütungssätze für vergleichbare Nutzungen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein geringerer Schaden entstanden ist.
(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen auf Verlangen unverzüglich Auskunft über Art, Umfang, Dauer, Reichweite und Empfänger der erfolgten Nutzung zu erteilen und dies zu belegen.
(6) Nimmt der Auftraggeber eine Nutzung vor, ohne die Vergütung vollständig gezahlt zu haben, wird die gesamte offene Vergütung sofort und ohne weitere Mahnung fällig. Ein zuvor gewährter Nachlass entfällt nach § 11 Abs. 2.
(7) Die Vornahme einer Nutzung gilt zugleich als Abnahme nach § 6 Abs. 4.
(8) Die Ansprüche nach diesem Paragrafen bestehen unabhängig davon, ob der Auftraggeber die Vergütung ganz oder teilweise verweigert und ob er Mängel behauptet.
§ 14 Absage, Verschiebung, Kündigung
(1) Sagt der Auftraggeber einen vereinbarten Produktionstermin ab oder verschiebt er ihn, ohne dass der Fotograf dies zu vertreten hat, wird eine Ausfallvergütung fällig. Sie beträgt, bezogen auf das vereinbarte Grundhonorar:
| Zeitpunkt der Absage vor Produktionsbeginn | Ausfallvergütung |
|---|---|
| mehr als 14 Tage | keine |
| 14 bis 7 Tage | 25 % |
| weniger als 7 Tage bis 48 Stunden | 50 % |
| weniger als 48 Stunden | 100 % |
(2) Unabhängig von Absatz 1 sind bereits angefallene und nicht mehr stornierbare Fremdkosten in voller Höhe zu erstatten.
(3) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Fotografen kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Dem Fotografen bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(4) Das Recht des Auftraggebers zur Kündigung nach § 648 BGB bleibt unberührt. In diesem Fall behält der Fotograf den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.
(5) Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, erhöht sich die Vergütung entsprechend. Bei vereinbartem Zeithonorar wird auch die Wartezeit zum vereinbarten Satz vergütet.
§ 15 Mitwirkungspflichten und Rechte Dritter
(1) Der Auftraggeber versichert, dass er an allen überlassenen Vorlagen, Werken und Kennzeichen über die erforderlichen Rechte verfügt. Er stellt den Fotografen von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Pflicht beruhen.
(2) Werden die abzubildenden Personen vom Auftraggeber gestellt, obliegt es ihm, die erforderlichen Einwilligungen nach § 22 KUG und Art. 6 Abs. 1 DSGVO einzuholen und auf Verlangen nachzuweisen. Engagiert der Fotograf die Personen selbst, holt er die Einwilligungen ein und stellt sie dem Auftraggeber im Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte zur Verfügung.
(3) Der Auftraggeber stellt Aufnahmeobjekte und Produktmuster rechtzeitig zur Verfügung und holt sie unverzüglich nach Abschluss der Aufnahmen ab. Erfolgt die Abholung nicht binnen zwei Werktagen nach Aufforderung, kann der Fotograf angemessene Lagerkosten berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einlagern.
(4) Versand und Rücksendung überlassener Gegenstände erfolgen auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.
§ 16 Haftung
(1) Der Fotograf haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet er nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Fotografen.
(5) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus der Übernahme einer Garantie bleibt unberührt.
(6) Der Fotograf sichert die Bilddaten während Produktion und Bearbeitungsphase nach dem Stand der Technik. Eine dauerhafte Archivierungspflicht besteht nicht. Er ist berechtigt, Bilddaten und analoge Originale drei Jahre nach Abschluss des Auftrags zu löschen oder zu vernichten. Vor Löschung oder Vernichtung benachrichtigt er den Auftraggeber in Textform und bietet die Übernahme an.
§ 17 Datenschutz und Vertraulichkeit
(1) Der Fotograf verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter www.thisisvermilion.de.
(2) Sämtliche im Rahmen des Auftrags bekannt gewordenen nicht öffentlichen Informationen behandelt der Fotograf vertraulich. Diese Pflicht besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus fort.
§ 18 Sonderregelungen für Verbraucher
(1) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, gelten § 12 Abs. 1 und 2 nicht.
(2) Die Abnahmefiktion nach § 6 Abs. 3 gilt gegenüber Verbrauchern nur, wenn der Fotograf bei Fristsetzung auf die Folgen einer nicht erklärten oder nicht auf konkrete Mängel gestützten Abnahmeverweigerung hingewiesen hat (§ 640 Abs. 2 Satz 2 BGB).
(3) § 4 Abs. 7 Satz 2 gilt gegenüber Verbrauchern nicht.
(4) Wird der Vertrag mit einem Verbraucher ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln geschlossen (§ 312c BGB), steht ihm ein Widerrufsrecht nach §§ 312g, 355 BGB zu. Einzelheiten regelt die gesonderte Widerrufsbelehrung, die vor Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Fotograf die Leistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt und zugleich bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung verliert (§ 356 Abs. 4 BGB).
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Vorschriften des Rechts des Staates seines gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird (Art. 6 Abs. 2 Rom-I-VO).
(2) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen ist der Sitz des Fotografen, sofern der Auftraggeber nicht Verbraucher ist.
(3) Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist der Geschäftssitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart. Der Fotograf ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(5) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.